Allgemeine Geschäftsbedingungen
> 1.
Anwendung der Geschäftsbedingungen
1.1
Unsere Geschäftsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher von uns geschlossener Verträge, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr erfolgt.
1.2
Sie gelten in vollem Umfang gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, sowie gegenüber einer juristischen Person des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
1.3
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Kunden, die nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, nur mit den sich aus dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen ergebenden Einschränkungen.
1.4
Etwaige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen haben nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Soweit Geschäftsbedingungen des Abnehmers entgegenstehen, gelten nur unsere Geschäftsbedingungen.
> 2.
Angebot, Verpackung, Lieferung, Abnahme
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend, die Preise sind stets Nettopreise ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird gesondert hinzugerechnet.
2.2
Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial usw. (Paletten, Gitterboxen, Säcke) gehen zu Lasten des Käufers, ebenso die Kosten der Rücksendung.
2.3
Wir bemühen uns, vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine einzuhalten. Die Nichteinhaltung solcher Zusagen berechtigt den Kunden nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag gemäß §326 BGB. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegen.
2.4
Werden für einen Kunden Betonteile speziell angefertigt und entsprechen diese der Bestellung ist der Kunde in jedem Fall zur Abnahme verpflichtet.
2.5
Werden bestellte Betonteile nicht innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung abgeholt oder abgerufen, behalten wir uns vor, diese Waren zu berechnen. Die Rechnung ist innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist fällig. Die Berechnung von Lagerungskosten behalten wir uns vor. Sollte die Ware nach einem Jahr nicht abgeholt sein, erfolgt die Entsorgung auf Kosten des Kunden.
2.6
Die Lieferung erfolgt ab Werk oder frei Baustelle mit LKW Entladekran abgeladen. Bei einer Lieferung Frei Baustelle können Kosten für die Anlieferung für den Kunden entstehen.
2.7
Bei der Lieferung ab Werk hat sich der Kunde oder dessen Beauftragter beim Verladen vom äußerlich einwandfreiem Zustand der Ware zu überzeugen. Die Art der Beladung geschieht auf Weisung oder im Einverständnis mit dem Kunden. Genannte Gewichtsangaben sind vom Kunden nachzuprüfen. Dieser ist für die Ladung und den ordnungsgemäßen Transport verantwortlich.
2.8
Lieferung frei Baustelle erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass eine nach unserer Auffassung ohne Schwierigkeiten zu befahrene Anfahrtsstraße vorhanden ist. Schäden an Waren, die beim Abladen entstehen und die auf die unzureichenden Baustellenverhältnisse zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferungen frei Baustelle hat der Kunde oder ein Beauftragter den ordnungsgemäßen Zustand der abgeladenen Ware auf dem Lieferschein zu bestätigen. Evtl. Mängel sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken. Ist trotz angemeldetem Termin weder der Kunde noch ein von ihm beauftragter Dritte bei der Anlieferung anwesend, so gilt die Ware als ordnungsgemäß zugestellt.
2.9
Erfolgt die Lieferung im Auftrag eines Unternehmers an seinen Kunden (Streckengeschäft), so gilt der Abnehmer als Bevollmächtigter unseres Vertragspartners.
2.10
Erfolgt die Anlieferung mit unseren LKW’s ist die gewöhnliche Entladezeit abhängig von der Anzahl der Paletten / Tonnage inkludiert. Warte- und Standzeiten die nicht durch uns zu vertreten sind (versperrte Zufahrten / fehlende Abladeflächen oder Aufstellfläche für den LKW / mehrere Abladestellen auf einer Baustelle / Tätigkeiten welche über das normale Abladen / Abkippen hinausgehen wie z.B. das Entleeren von BigBag’s oder das Versetzen von Fertigteilen / etc.) werden zusätzlich mit 100 €/h berechnet, sofern diese Leistungen nicht explizit im Auftrag vermerkt sind.
> 3.
Rückgabe von Ware
3.1
Im Ausnahmefall kann gelieferte Ware nach Rücksprache mit dem Verkäufer in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden, die Gutschrift erfolgt mit 80 % des bezahlten Wertes.
3.2
Nicht lagerhaltiges Material kann nicht zurückgegeben werden. In Ausnahmefällen kann eine Rücknahme unter den von uns genannten Bedingungen erfolgen.
3.3
Sonderanfertigungen die auf Kundenwunsch produziert wurden, sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
> 4.
Gewährleistung, Mängelrüge, Schadenersatz
4.1
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Empfang und vor der Weiterverarbeitung oder Weitergabe zu überprüfen. Beanstandungen und Einwendungen aller Art, sowohl hinsichtlich der Menge, als auch der Beschaffenheit der gelieferten Ware sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich bei uns geltend gemacht werden.
4.2
Erfolgt die Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, dem ein Muster vorlag, so können geringe, dem Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen nicht beanstandet werden. Farbabweichungen liegen in der Natur des Rohstoffes und können nicht beanstandet werden.
4.3
Mangelhafte Waren dürfen ohne unser Einverständnis nicht weitergegeben werden, weiterverarbeitet oder eingebaut werden.
4.4
Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Kunde Anspruch auf kostenlose Ersatzlieferung. Dieser Anspruch erlischt, wenn der Kunde die Ware weiterverarbeitet oder einbaut.
4.5
Eine Mängelrüge kann nur insoweit als berechtigt angesehen werden, als die normale Verwendungsfähigkeit der Ware wesentlich beeinträchtigt ist.
4.6
Verstecktet Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten.
4.7
Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Erfordert dies einen unverhältnismäßigen Aufwand, der über dem Wert der gelieferten Waren liegt, so kann nur Minderung verlangt werden
4.8
Grundsätzlich kann bei Betonteilen eine Garantie für Tausalzbeständigkeit und Farbgleichheit (Farbbeständigkeit) nicht gewährt werden.
4.9
Ausblühungen sind weiße, schleierartige bis fleckige Beläge auf Betonoberflächen. Diese sind technisch unvermeidbar und beeinflussen die Qualität des Produktes in keiner Weise. Diese Ausblühungen werden durch Bewitterung über die Jahre abgetragen. Ausblühungen können nicht reklamiert werden.
4.10
Alle weitergehenden Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
> 5.
Mietbedingungen
5.1
Bei Miet- und Leihgeräten muss der Mieter bei Abholung und Einweisung im Beisein des Vermieters die Mietgegenstände auf ordnungsgemäßen Zustand überprüfen und gegebenenfalls sofort reklamieren, danach haftet der Mieter für sämtliche Schäden oder unsachgemäßer Handhabung des Mietgegenstandes.
5.2
Im Haftungsausfall lässt der Vermieter den Gegenstand fachlich instand setzen, der Mieter trägt die gesamten entstandenen Kosten inkl. Vermietungsausfall.
5.3
Mietkosten werden an 6 Tagen der Woche berechnet (Sonn- und gesetzliche Feiertage sind mietfrei). Die Verrechnung erfolgt je angefangener Arbeitstag.
> 6.
Zahlungsbedingungen
6.1
Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto auf skontier fähige Waren (nur Materialkosten). Voraussetzung für einen Skontoabzug ist, dass sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind.
6.2
Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor, sie erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht.
6.3
Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen des Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.
6.4
Im Falle des Zahlungsverzuges können wir, unabhängig von weiteren Ansprüchen, die banküblichen Zinsen, mindestens in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnen.
6.5
Beim Verzug des Abnehmers sind wir - nach unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung verlangen.
6.6
Der Abnehmer ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind mit seiner Zahlung innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, die wir nicht ausdrücklich anerkannt haben oder die nicht rechtskräftig festgestellt worden sind.
> 7.
Sicherungsrechte
7.1
Alle gelieferten Waren bleiben solange unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat für uns bis zum Eigentumsübergang die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren. Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferten aber noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne dass für uns Verbindlichkeiten heraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des §950 BGB während der Abnehmer hierfür als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also Eigentum oder Miteigentum (§947.950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Waren.
7.2
Der Abnehmer ist berechtigt, die von uns gelieferten Waren im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und oder weiter zu veräußern. Auch bei der Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§948 BGB). Der Abnehmer tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entsprechender Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
7.3
Werden Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so gehen die anstelle dieser Waren tretenden Forderungen unseres Abnehmers gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes unserer verbauten Waren zur Sicherung unserer Forderungen auf uns über und zwar im Zeitpunkt ihrer Entstehung und ohne eine besondere Abtretungserklärung.
7.4
Soweit von uns ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet.
7.5
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf er weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
> 8.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1
Erfüllungsort ist Metzingen
8.2
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstand-Vereinbarung nach § 38 ZOP vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel und Scheck-Klagen, Bad Urach.